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Praxiswegweiser – Tipps von A bis Z

In diesem Praxiswegweiser habe ich Hinweise und Tipps zusammengestellt, die Ihnen helfen, sich in meiner Praxis wohlzufühlen und zum Behandlungserfolg beizutragen. Gleichzeitig enthält der Wegweiser Informationen zu organisatorischen Abläufen in meiner Praxis und zu kassentechnischen Richtlinien für kieferorthopädische Behandlungen.

Offene Fragen beantworten Ihnen mein Team und ich gerne persönlich.

Seit dem 1.1.2002 werden die Kriterien für eine Kostenübernahme von kieferorthopädischen Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen anhand der Einordnung in “kieferorthopädische Indikationsgruppen” (KIG-Richtlinien) geregelt.

Die Behandlungsbedürftigkeit wird nach dem klinischen Befund in fünf Grade eingeteilt.

  • Für den Behandlungsbedarf Grad 1 und 2 werden die Kosten von den Kassen nicht übernommen. Selbstverständlich sind auch diese Behandlungen medizinisch wünschenswert, müssen von der versicherten Person aber selbst bezahlt werden. Auf Wunsch erstelle ich einen Kostenvoranschlag, dessen Einhaltung ich zusichere.
  • Für Behandlungsbedarf Grad 3 bis 5 übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für solche Leistungen die “ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich” sind.

Im Allgemeinen lässt sich der Grad des Behandlungsbedarfs bei der klinischen Untersuchung ermitteln.

D – Sagittale Stufe:  KIG 3 bei Frontzahnstufe über 6 mm

D – Sagittale Stufe
KIG 3 bei Frontzahnstufe über 6 mm

O – Vertikale Stufe: KIG 3 bei offenem Biss über 2 mm

O – Vertikale Stufe
KIG 3 bei offenem Biss über 2 mm

E – Kontaktpunktabweichung: KIG 3 bei Kontaktpunktabweichung über 3 mm

E – Kontaktpunktabweichung
KIG 3 bei Kontaktpunktabweichung über 3 mm

E – Kontaktpunktabweichung: Beseitigung von Lücken grundsätzlich keine Kassenleistung

E – Kontaktpunktabweichung
Beseitigung von Lücken grundsätzlich keine Kassenleistung

P – Platzmangel: KIG 3 bei Platzmangel von mehr als 3 mm

P – Platzmangel
KIG 3 bei Platzmangel von mehr als 3 mm

Das Schema zur Einstufung des kieferothopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG) finden Sie in dieser Tabelle.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung eines Jugendlichen (bis zum Alter von 18 Jahren), sofern eine Leistungspflicht nach den KIG-Richtlinien besteht und nur in Ausnahmefällen die Behandlungskosten einer Erwachsenenbehandlung.

Kosmetische Behandlungen und Leistungen, die das Maß des Notwendigen überschreiten, müssen den Patient*innen in Rechnung gestellt werden, denn nach § 29 Abs. 1 SGB V müssen die Behandlungsmaßnahmen “ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich” sein.

Um für Sie eine Kostenzusage zu erhalten, reiche ich den Behandlungsplan bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Ihre Krankenkasse teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

AOK Barmer BIG
BKK DAK IKK
KKH Techniker Krankenkasse  

Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung werden übernommen, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich zahnärztliche Leistungen ausgenommen wurden. Zur Sicherheit sollten Sie meinen Behandlungsplan und Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei Ihrer Kasse einreichen.

Allianz Alte Oldenburger AXA
Cosmos Direkt Debeka Deutscher Ring
DKV Generali Hallsche Internationale
HanseMerkur Inter Versicherungen LKH
LVM Mannheimer R+V
Sanitas Süddeutsche Krankenversicherung Signal Iduna
Universa    

Kontakt und Anfahrt

Meine kieferorthopädische Praxis finden Sie in der Schubartstraße 3 in Aalen. Kostenlose Parkplätze für Patient*innen sind hinter der Praxis vorhanden. Hier können Sie die Anfahrtsbeschreibung als PDF-Datei herunterladen.